§ 37b EStG – Pauschalversteuerung von Sachzuwendungen einfach erklärt
§ 37b Einkommensteuergesetz (EStG) ermöglicht es Arbeitgebern, Sachzuwendungen wie Sachprämien, Incentives oder Geschenke pauschal mit 30 % zu versteuern. Die Steuer übernimmt der Arbeitgeber, sodass beim Arbeitnehmer kein zusätzlicher steuerpflichtiger Arbeitslohn entsteht. Die Regelung wird vor allem bei einmaligen Sachleistungen, Belohnungen oder Sachprämien angewendet.

Was regelt § 37b EStG?
§ 37b EStG erlaubt Arbeitgebern, Sachzuwendungen pauschal zu versteuern. Die Steuer wird vom Arbeitgeber übernommen, wodurch die Leistung für Mitarbeitende steuerlich abgegolten ist. Typisch ist die Anwendung bei Sachprämien, Incentives oder Geschenken.
Wann wird § 37b EStG angewendet?
§ 37b wird angewendet, wenn eine Sachzuwendung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird und keine Steuerfreiheit greift, etwa beim Sachbezug. Typisch ist die Anwendung bei einmaligen Belohnungen, Incentives oder Geschenken über der Aufmerksamkeitsgrenze.
-> Mehr zu den Voraussetzungen
Welche Sachzuwendungen fallen unter § 37b EStG?
Sachzuwendungen sind geldwerte Vorteile, die kein Barlohn sind, beispielsweise:
- Sachprämien
- Gutscheine oder Guthabenkarten
- Waren oder Dienstleistungen
- Incentive-Leistungen
- Reisen oder Events
Wie hoch ist die Pauschalsteuer nach § 37b?
Die Pauschalsteuer beträgt 30 % der Sachzuwendung zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Die Steuer wird vollständig vom Arbeitgeber getragen. Für den Arbeitnehmer gilt die Zuwendung damit steuerlich als abgegolten.
Welche Höchstgrenze gilt nach § 37b EStG?
Die Pauschalversteuerung ist auf maximal 10.000 Euro je Arbeitnehmer und Kalenderjahr begrenzt. Wird diese Grenze überschritten, kann § 37b für den übersteigenden Teil nicht mehr angewendet werden.
Welche Voraussetzungen müssen für § 37b erfüllt sein?
- Sachzuwendung statt Barlohn
- zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
- Pauschalsteuer wird vom Arbeitgeber übernommen
- korrekte Dokumentation der Zuwendung
-> Details
Unterschied zwischen § 37b Sachprämie und § 8 Sachbezug
| Kriterium | § 8 Sachbezug | § 37b Sachprämie |
|---|---|---|
| Steuer | bis Freigrenze steuerfrei | pauschal 30 % |
| Häufigkeit | meist regelmäßig | meist einmalig |
| Steuer trägt | keiner (steuerfrei) | Arbeitgeber |
| Anwendung | laufende Benefits | Sachprämien / Incentives |
Beispiele für die Anwendung von § 37b EStG
Typische Praxisfälle:
- Sachprämie für Zielerreichung
- Gutschein als Belohnung
- Geschenk über der Aufmerksamkeitsgrenze
- Incentive für Projektleistung
Wann ist die Pauschalversteuerung nach § 37b sinnvoll?
§ 37b ist besonders geeignet bei:
- einmaligen Sachprämien
- Incentives
- Belohnungen
- Geschenken über der Freigrenze
Rechtlicher Hinweis
Die Anwendung von § 37b EStG hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Für steuerliche Bewertung, Dokumentation und Umsetzung sollten die aktuellen gesetzlichen Regelungen sowie individuelle Rahmenbedingungen berücksichtigt werden.
FAQ zu § 37b EStG
Was regelt § 37b EStG?
§ 37b EStG erlaubt Arbeitgebern, Sachzuwendungen pauschal mit 30 % zu versteuern. Die Steuer übernimmt der Arbeitgeber, sodass beim Arbeitnehmer kein zusätzlicher steuerpflichtiger Arbeitslohn entsteht. Die Regelung wird vor allem bei Sachprämien, Incentives und einmaligen Sachleistungen angewendet.
Wann wird § 37b EStG angewendet?
§ 37b wird angewendet, wenn eine Sachzuwendung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird und keine Steuerfreiheit greift, etwa beim Sachbezug. Typisch ist die Anwendung bei einmaligen Belohnungen, Incentives oder Geschenken über der Aufmerksamkeitsgrenze. Die Pauschalsteuer wird vollständig vom Arbeitgeber getragen.
Wie hoch ist die Pauschalsteuer nach § 37b?
Die Pauschalsteuer nach § 37b beträgt 30 % der Sachzuwendung zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Der Arbeitgeber führt die Steuer ab und übernimmt die Belastung. Für den Arbeitnehmer gilt die Zuwendung damit steuerlich als abgegolten.
Welche Höchstgrenze gilt nach § 37b EStG?
Die Pauschalversteuerung nach § 37b ist auf maximal 10.000 Euro je Arbeitnehmer und Kalenderjahr begrenzt. Wird dieser Betrag überschritten, kann die Pauschalversteuerung für den übersteigenden Teil nicht mehr angewendet werden.
Welche Voraussetzungen müssen für § 37b erfüllt sein?
Voraussetzungen für die Anwendung von § 37b:
Sachzuwendung statt Barlohn
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
Übernahme der Pauschalsteuer durch den Arbeitgeber
korrekte Dokumentation der Zuwendung
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Zuwendung als steuerpflichtiger Arbeitslohn gelten.
Unterschied zwischen § 37b Sachprämie und § 8 Sachbezug
Sachbezug ist bis zur gesetzlichen Freigrenze steuerfrei, während § 37b eine pauschale Versteuerung vorsieht. Sachbezüge werden meist regelmäßig gewährt, Sachzuwendungen nach § 37b eher einmalig. Beim Sachbezug trägt der Arbeitgeber keine Steuer, bei § 37b übernimmt er die Pauschalsteuer vollständig.
Wie wird § 37b in der Lohnabrechnung umgesetzt?
Die Pauschalsteuer nach § 37b wird vom Arbeitgeber abgeführt und in der Lohnabrechnung entsprechend erfasst. Die Sachzuwendung wird dabei nicht dem steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers zugerechnet, da die Steuer pauschal übernommen wird.
Welche Dokumentation ist bei § 37b erforderlich?
Für eine steuerlich sichere Anwendung von § 37b sollten Anlass, Höhe und Empfänger der Sachzuwendung dokumentiert werden. Außerdem muss nachvollziehbar sein, dass die Voraussetzungen der Pauschalversteuerung erfüllt sind. Eine saubere Dokumentation reduziert Risiken bei späteren Prüfungen.
Häufige Fehler bei der Pauschalversteuerung nach § 37b
Typische Fehler sind fehlende Zusätzlichkeit, unzureichende Dokumentation oder eine falsche Einordnung der Sachzuwendung. Auch das Überschreiten der Höchstgrenze kann dazu führen, dass § 37b nicht mehr angewendet werden darf.
Wann ist die Pauschalversteuerung nach § 37b sinnvoll?
§ 37b ist besonders sinnvoll bei einmaligen Sachprämien, Incentives oder Geschenken über der Aufmerksamkeitsgrenze. Die Regelung ermöglicht eine steuerlich strukturierte Gewährung von Sachzuwendungen, ohne dass beim Arbeitnehmer zusätzlicher steuerpflichtiger Arbeitslohn entsteht.