Zielerreichungsprämie und Bonus als Sachprämie nach § 37b EStG
Viele Arbeitgeber möchten Leistungs- oder Bonuszahlungen steuerlich effizienter gestalten und prüfen daher, ob eine Zielerreichungsprämie auch als Sachprämie gewährt werden kann. Grundsätzlich ist dies möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden. Entscheidend ist, dass kein Anspruch auf eine Geldzahlung besteht und die Prämie von Anfang an als Sachleistung ausgestaltet wird.
Diese Seite erklärt, wann eine Zielprämie als Sachprämie zulässig ist, welche Fehler vermieden werden sollten und wie Arbeitgeber die Prämie rechtssicher umsetzen. Einen Gesamtüberblick zur Funktionsweise der Sachprämie findest du außerdem auf der Startseite zur Sachprämie für Arbeitgeber.
Weiterführende Themen:
→ Voraussetzungen für Sachprämien
→ Zusätzlichkeit & Entgeltumwandlung
→ Steuer & Pauschalversteuerung

Wann eine Zielerreichungsprämie als Sachprämie zulässig ist
Eine Zielerreichungsprämie kann als Sachprämie nach § 37b EStG gewährt werden, wenn sie von Beginn an als Sachleistung definiert wird. Entscheidend ist, dass kein Anspruch auf Geld entsteht und keine Entgeltumwandlung vorliegt. Wird diese Gestaltung eingehalten, kann die Pauschalversteuerung angewendet werden.
Zulässige Konstellationen sind:
- Zielprämie wird von Anfang an als Sachprämie festgelegt
- kein Anspruch auf Geldzahlung besteht
- keine Wahl zwischen Geld und Sachleistung möglich ist
- Prämie freiwillig oder anlassbezogen gewährt wird
- klare vertragliche Regelung und Dokumentation vorliegt
Unter diesen Voraussetzungen liegt keine Entgeltumwandlung vor, sondern eine originäre Sachzuwendung.
Wann Bonus oder Zielprämie als Sachprämie nicht zulässig sind
Eine Sachprämie ist steuerlich nicht zulässig, wenn ein Anspruch auf Geld besteht oder geschuldeter Arbeitslohn ersetzt wird. In solchen Fällen liegt steuerlich weiterhin Arbeitslohn vor, und § 37b EStG kann nicht angewendet werden. Diese Abgrenzung ist entscheidend für die steuerliche Anerkennung.
Typische nicht zulässige Fälle sind:
- Umwandlung eines zugesagten Bonus
- Wahlrecht zwischen Geldzahlung und Sachleistung
- bereits entstandener Zahlungsanspruch
- Umwandlung eines festen Gehaltsbestandteils
- rückwirkende Umstellung der Vergütung
In diesen Fällen muss die Leistung individuell versteuert werden.
Steuer und Sozialversicherung bei Sachprämien aus Bonusmodellen
Wird eine Zielprämie korrekt als Sachprämie ausgestaltet, kann sie pauschal nach § 37b EStG versteuert werden. Sozialversicherungsrechtlich ist jedoch auch hier eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. Eine pauschal versteuerte Sachprämie ist nicht automatisch sozialabgabenfrei.
Für die Praxis gilt:
- Sozialversicherungsbeiträge können anfallen.
- Oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze kann Beitragsfreiheit eintreten.
- Beiträge werden typischerweise nur auf den Sachprämienwert berechnet.
- Die Steuer übernimmt der Arbeitgeber pauschal.
- Gesamtbelastung oft geringer als bei Geldbonus.
Mehr zur steuerlichen Behandlung:
→ Steuer & Pauschalversteuerung
10.000 € Grenze bei Bonus-Sachprämien beachten
Auch bei Ziel- oder Bonusprämien gilt die Pauschalierungsgrenze von 10.000 € pro Mitarbeiter und Kalenderjahr. Wird diese Grenze überschritten, kann der übersteigende Teil nicht mehr pauschal versteuert werden. Die Grenze betrifft ausschließlich die Steuerform und nicht die Gewährung der Sachleistung.
Wichtige Punkte sind:
- Pauschalversteuerung bis 10.000 € jährlich möglich
- darüber hinaus individuelle Besteuerung erforderlich
- Grenze gilt je Mitarbeiter und Kalenderjahr
- keine steuerfreie Grenze
- korrekte Dokumentation erforderlich
Mehr zur Einordnung:
→ Voraussetzungen für Sachprämien
Gestaltung und Dokumentation bei Bonus-Sachprämien
Damit eine Ziel- oder Bonusprämie steuerlich anerkannt wird, ist eine klare Gestaltung entscheidend. Arbeitgeber müssen dokumentieren, dass kein Geldanspruch bestand und die Sachprämie korrekt definiert wurde. Eine saubere Dokumentation reduziert steuerliche Risiken erheblich.
Wichtige Dokumentationspunkte sind:
- Definition der Sachprämie
- kein Geldanspruch
- Ziel- oder Leistungsdefinition
- Wert der Sachzuwendung
- einheitliche steuerliche Behandlung
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Fazit: Zielprämie als Sachprämie ist möglich – mit klarer Gestaltung
Eine Zielerreichungsprämie kann als Sachprämie nach § 37b EStG eingesetzt werden, wenn sie von Beginn an als Sachleistung ausgestaltet wird und kein Anspruch auf Geld besteht. Wird dagegen ein Bonus umgewandelt oder ein Geldanspruch begründet, ist die Pauschalversteuerung nicht möglich. Mit klarer Gestaltung, Dokumentation und korrekter steuerlicher Einordnung können Bonus-Sachprämien rechtssicher eingesetzt werden.
FAQ – Zielprämie als Sachprämie
Kann eine Zielprämie als Sachprämie gewährt werden?
Ja, wenn von Anfang an kein Geldanspruch besteht.
Ist ein Bonus als Sachprämie möglich?
Nur wenn keine Umwandlung eines Geldanspruchs erfolgt.
Gilt die 10.000 € Grenze auch für Bonus-Sachprämien?
Ja, sie gilt für alle Sachprämien nach § 37b EStG.
Ist eine Sachprämie sozialabgabenfrei?
Nicht automatisch. Beiträge können anfallen.
Ist bei der Sachprämie eine Dokumentation erforderlich?
Ja, ohne Dokumentation riskiert der Arbeitgeber die steuerliche Anerkennung.