Zusätzlichkeit und Entgeltumwandlung bei Sachprämien nach § 37b EStG
Bei Sachprämien nach § 37b EStG entsteht in der Praxis häufig Unsicherheit, ob sie zusätzlich zum Gehalt gewährt werden müssen und ob eine Entgeltumwandlung möglich ist. Anders als bei steuerfreien Benefits gibt es kein gesetzliches Zusätzlichkeitserfordernis. Dennoch gilt eine klare Grundregel: Eine Sachprämie darf keinen geschuldeten Arbeitslohn ersetzen und es darf kein Anspruch auf Geldleistung bestehen.
Diese Seite erklärt die Unterschiede verständlich und praxisnah. Einen Gesamtüberblick über Funktionsweise und Einsatzmöglichkeiten findest du außerdem auf der Startseite zur Sachprämie für Arbeitgeber.
Weiterführende Themen:
→ Voraussetzungen für Sachprämien
→ Arbeitsrechtliche Gestaltung

Entgeltumwandlung bei der Sachprämie nach § 37b EStG in der Regel nicht zulässig
Die entscheidende Frage ist, ob ein Anspruch auf Geld besteht. Sobald ein Mitarbeiter einen Anspruch auf eine Geldzahlung hat und dieser Anspruch in eine Sachleistung umgewandelt wird, liegt steuerlich weiterhin Arbeitslohn vor. In diesem Fall kann die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG nicht angewendet werden.
Für Arbeitgeber bedeutet dies eine klare Abgrenzung. Eine klassische Entgeltumwandlung ist bei Sachprämien grundsätzlich nicht zulässig, wenn dabei geschuldeter Arbeitslohn ersetzt wird. Maßgeblich ist nicht das Zusätzlichkeitserfordernis, sondern der Geldanspruch.
Typische nicht zulässige Konstellationen sind:
- Umwandlung eines vereinbarten Bonus oder einer Provision
- Wahlrecht zwischen Geldzahlung und Sachprämie
- Umwandlung eines festen Gehaltsbestandteils
- rückwirkende Umstellung von Vergütung
- bereits entstandener Anspruch auf Auszahlung
In diesen Fällen muss die Leistung individuell als Arbeitslohn versteuert werden.
Mehr zur Einordnung:
Sachprämie darf keinen geschuldeten Arbeitslohn ersetzen
Damit eine Sachprämie nach § 37b EStG steuerlich anerkannt wird, darf sie keinen bestehenden Vergütungsanspruch ersetzen. Sobald ein Geldanspruch entsteht oder bereits besteht, liegt steuerlich keine echte Sachzuwendung mehr vor. Die korrekte arbeitsrechtliche Gestaltung ist daher entscheidend.
Wichtige Grundsätze sind:
- Kein Anspruch auf Geld darf bestehen.
- Sachprämien sollten nicht anstelle von Gehalt gewährt werden.
- Ein Wahlrecht zwischen Geld und Sachleistung ist problematisch.
- Vertragsbestandteile dürfen nicht umgewandelt werden.
- Anlassbezogene oder freiwillige Prämien sind sicherer.
Mehr zur arbeitsrechtlichen Gestaltung
Wann eine Sachprämie trotz Leistungsbezug zulässig ist
Eine Sachprämie kann dennoch rechtssicher eingesetzt werden, wenn sie von Beginn an als Sachleistung ausgestaltet wird und kein Geldanspruch entsteht. Entscheidend ist, dass keine Entgeltumwandlung vorliegt, sondern eine originäre Sachzuwendung. Dies ist insbesondere bei Incentive- oder Zielprämien möglich.
Zulässige Konstellationen sind:
- Ziel- oder Leistungsprämie wird von Anfang an als Sachprämie definiert
- kein Anspruch auf Geldzahlung besteht
- keine Wahl zwischen Geld und Sachleistung möglich ist
- freiwillige oder anlassbezogene Prämie gewährt wird
- klare vertragliche Regelung und Dokumentation vorliegt
Unter diesen Voraussetzungen kann § 37b EStG angewendet werden.
Steuer und Sozialversicherung bei Sachprämien richtig einordnen
Auch bei korrekt ausgestalteten Sachprämien ist die sozialversicherungsrechtliche Behandlung vom Einzelfall abhängig. Eine pauschal versteuerte Sachprämie ist nicht automatisch sozialabgabenfrei. Ob Beiträge anfallen, hängt insbesondere davon ab, ob der Mitarbeiter noch unterhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze liegt.
Für die Praxis bedeutet dies:
- Sozialversicherungsbeiträge können anfallen.
- Oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze kann Beitragsfreiheit eintreten.
- Beiträge werden typischerweise nur auf den Sachprämienwert berechnet.
- Die Steuer übernimmt der Arbeitgeber pauschal.
- Die Gesamtbelastung ist oft geringer als bei Geldprämien.
→ Mehr zur steuerlichen Gestaltung
Klare Gestaltung und Dokumentation sind entscheidend
Damit Sachprämien steuerlich anerkannt werden, müssen Gestaltung und Dokumentation eindeutig sein. Arbeitgeber müssen nachweisen können, dass kein Geldanspruch bestand und die Sachprämie korrekt ausgestaltet wurde. Eine klare Struktur reduziert steuerliche Risiken erheblich.
Wichtige Dokumentationspunkte sind:
- klare Definition der Sachleistung
- kein Geldanspruch
- Anlass oder Zieldefinition
- Wert der Sachzuwendung
- einheitliche steuerliche Behandlung
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Fazit: Entgeltumwandlung bei Sachprämien ist grundsätzlich nicht zulässig
Bei Sachprämien nach § 37b EStG besteht kein gesetzliches Zusätzlichkeitserfordernis. Dennoch gilt eine klare Grenze: Eine Entgeltumwandlung ist grundsätzlich nicht zulässig, wenn ein Geldanspruch ersetzt wird. Zulässig ist eine Sachprämie nur dann, wenn sie von Anfang an als Sachleistung ausgestaltet wird und kein Anspruch auf Geld entsteht. Mit klarer Gestaltung, Dokumentation und korrekter steuerlicher Einordnung können Sachprämien rechtssicher eingesetzt werden.
FAQ – Zusätzlichkeit und Entgeltumwandlung
Ist Entgeltumwandlung bei Sachprämien erlaubt?
In der Regel nein. Wird ein Geldanspruch in eine Sachleistung umgewandelt, kann § 37b nicht angewendet werden.
Muss eine Sachprämie zusätzlich gezahlt werden?
Nicht zwingend, sie darf jedoch keinen geschuldeten Arbeitslohn ersetzen.
Kann eine Zielprämie als Sachprämie gestaltet werden?
Ja, wenn von Anfang an kein Anspruch auf Geld besteht.
Ist eine Sachprämie sozialabgabenfrei?
Nicht automatisch. Beiträge können anfallen.
Ist für die Sachprämie eine Dokumentation erforderlich?
Ja, die Dokumentation ist entscheidend für die steuerliche Anerkennung.